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EEG 2021: Kommunen werden finanziell an der Windenergie beteiligt

Eine wesentliche Neuerung im EEG 2021 betrifft die finanzielle Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen. Konkret geht es um eine kommunale Abgabe.

Mit dem Jahreswechsel ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 in Kraft getreten. Erst kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat die Novellierung des EEG beschlossen. In dem Gesetz sind nun erstmals auch Regelungen zur finanziellen Beteiligung von betroffenen Kommunen enthalten.

Betreiber von Windenergieanlagen dürfen künftig bis zu 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Windstrom an die Kommunen vor Ort weiterreichen. Dieses Geld können sich Betreiber von den Netzbetreibern zurückerstatten lassen. Auch wenn es sich um eine freiwillige Regelung handelt, spricht vieles dafür, dass in Zukunft in den meisten Fällen auch danach verfahren wird.

Welche Kommunen gelten als betroffen?

Der neue Paragraf 36k im EEG 2021 sieht vor, dass Gemeinden, in denen eine Windenergieanlage errichtet wird, und Gemeinden, die von der Errichtung unmittelbar betroffen sind, finanziell beteiligt werden. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines 2,5 Kilometer-Umkreises um ein Windrad befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Zahlung anhand des Flächenanteils der Gemeinden innerhalb des 2,5 Kilometer-Umkreises aufzuteilen.

Eine Regelung für die Beteiligung von Anwohnern wurde nicht getroffen. In einem Entschließungsantrag wurde die Regierung gebeten, über die kommunale Beteiligung hinausgehende Maßnahmen zur Stärkung der Bürgerenergie und Akzeptanz vorzuschlagen. Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich CDU/CSU und SPD darauf verständigt, „Möglichkeiten einer Projektbeteiligung von Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern“. Das Thema wird also auf der Tagesordnung bleiben.

Im EEG heißt es auch, dass die Bundesländer weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz erlassen können, wie es sie beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz) und Brandenburg (Windenergieanlagenabgabengesetz) bereits gibt. Wie die Länder nun mit diesen Regelungen verfahren, bleibt vorerst abzuwarten.

Für Photovoltaikanlagen ist im Übrigen eine ähnliche Regelung wie für Windenergieanlagen im EEG vorgesehen, die allerdings noch über eine Verordnungsermächtigung erlassen werden muss.

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Veränderte Luftströmungen im Umfeld von Windparks führen zu einer stärkeren Durchmischung der unteren Luftschichten. Dies kann nachts einen räumlich begrenzten Erwärmungseffekt in Bodennähe haben. Diesen Effekt nutzen Obstbauern beispielsweise, um Schäden durch späte Nachtfröste im Frühjahr zu minimieren. Das Klima der bodennahen Luftschichten wird als Mikroklima bezeichnet.

Zum Nachlesen:

Lokale mikroklimatische Effekte durch Windkrafträder, Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag, 2020

In einer Studie des Umweltbundesamtes wurde die Energy Payback Time, also die energetische Amortisationszeit, von Windenergieanlagen untersucht. Sie lag zwischen 2,5 und 11 Monaten.

Zum Nachlesen:

Abschlussbericht Umweltbundesamt (UBA), Mai 2021: „Aktualisierung und Bewertung der Ökobilanzen von Windenergie- und Photovoltaikanlagen unter Berücksichtigung aktueller Technologieentwicklungen"