windenergie vor ort
informationen für gemeinden und bürger
windenergie in unserer Gemeinde
es gibt gute gründe für einen windpark
Warum hier? Wer hat das entschieden? Was bringt es uns? Und wie verändert ein Windpark das Leben der Menschen vor Ort? Diese Fragen beschäftigen Gemeinden und Bürger, wenn ein Windprojekt in der Nähe geplant wird. Ein Blick auf die Fakten kann helfen, Unsicherheiten auszuräumen. Außerdem wollen wir den Ablauf eines Windpark-Projekts verständlich machen und die Chancen aufzeigen.
Wer legt Windenergiegebiete fest?
Die Länder sind für die Ausweisung von Windenergiegebieten zuständig. Entweder weisen sie direkt Vorrang- und Eignungsgebiete aus, oder sie delegieren diese Aufgaben an regionale Planungsträger, z. B. Planungsverbände, Landkreise oder Bezirksregierungen. Bis Ende 2032 müssen mindestens 2 Prozent der Bundesfläche für Windenergieanlagen zur Verfügung gestellt werden. Dies regelt das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land – kurz Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG). Das Gesetz trat am 1. Februar 2023 in Kraft. Ziel ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen. Das Gesetz sieht vor, dass bis Ende 2027 mindestens 1,4 Prozent und bis Ende 2032 mindestens 2 Prozent der Bundesfläche für Windkraftanlagen zur Verfügung gestellt werden. Die Flächenziele variieren je nach Bundesland und berücksichtigen deren Größe sowie geografische Besonderheiten:
- Mecklenburg-Vorpommern: 1,4% bis 2027 und 2,1% bis 2032
- Brandenburg: 1,8% bis 2027 und 2,2% bis 2032
- Sachsen-Anhalt: 1,8% bis 2027 und 2,2% bis 2032
- Schleswig-Holstein: 1,3% bis 2027 und 2,0% bis 2032
- Niedersachsen: 1,7% bis 2027 und 2,2% bis 2032
- Nordrhein-Westfalen: 1,1% bis 2027 und 1,8% bis 2032
Vorteile für Gemeinden und Bürger
- Zusätzliche Einnahmen für die Kommune
- Beitrag zur CO2-Reduktion und zu den Klimazielen
- Finanzielle Beteiligung der Bürger
- Regionale Wertschöpfung
- Sicherung der Daseinsvorsorge
Faktencheck zur Windenergie
Falsch- und Desinformationen zur Windkraft sind weit verbreitet. Ob nun aus Unwissenheit oder ob falsche Fakten bewusst gestreut wurden, wichtig ist, solche Falschmeldungen (Fake News) zu erkennen. In unserem WINDCHECK haben wir häufige Mythen zur Windenergie entlarvt und falsche oder irreführende Behauptungen richtiggestellt.
Kontakt
Ansprechpartner Rainer Magdowski
+49 (0) 385 / 77 88 37 21Rainer.Magdowski@naturwind.de
Ansprechpartner Stephan Wiggeshoff
+49 (0) 331 /60 09 63 0Potsdam@naturwind.de
Ansprechpartnerin Janna Jeske
+49 (0) 385 / 77 88 37 15Janna.Jeske@naturwind.de
Ansprechpartner Andre Thorentz
+49 (0) 385 / 77 88 37 22Andre.Thorentz@naturwind.de
Ansprechpartner Ludger Hülsmann
+49 (0) 541 / 750 84 02Ludger.Huelsmann@naturwind.de
so funktioniert die windparkplanung
Windenergieprojekte sind komplex. Von der Ausweisung eines Eignungsgebietes über die Standortanalyse bis zur Inbetriebnahme können oft Jahre vergehen. Machen Sie sich ein Bild, wie ein Windprojekt abläuft!
ihre vorteile mit windenergie vor ort
Windenergie liefert nicht nur saubere Energie, sondern bringt auch konkrete Vorteile für Gemeinden und Anwohner. Die Verpachtung von Flächen und finanzielle Beteiligungsmodelle sichern stabile Einnahmen – direkt vor Ort. Davon profitieren nicht nur die Flächeneigentümer, sondern auch Gemeinden, Vereine, soziale Einrichtungen und Anwohner. Mit maßgeschneiderten Lösungen sorgen wir dafür, dass jede Beteiligung passt: durch direkte Einnahmen, die Förderung lokaler Projekte oder vergünstigten Strom für Anwohner. Gemeinsam schaffen wir eine Win-Win-Win-Situation – für das Klima, die Kommune und die Gemeinschaft.
Beteiligungen nach § 6 EEG
Die Beteiligung nach § 6 EEG ist eine freiwillige finanzielle Zuwendung von Anlagenbetreibern an betroffene Kommunen, um die Akzeptanz für Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu fördern. Betreiber von Windparks können maximal 0,2 Cent pro erzeugter Kilowattstunde Strom an die Gemeinden zahlen, die sich im Umkreis von 2,5 km (Windenergieanlagen) oder auf deren Gebiet (PV-Freiflächenanlagen) befinden. Die Zahlung muss vertraglich geregelt werden.
Flächen- und Wegepachten
Flächen- und Wegepacht erhalten Gemeinden für das Verpachten von kommunalen Flächen z.B. für die Landwirtschaft oder erneuerbare Energieanlagen. Für Gemeinden ist es eine Möglichkeit, zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Besitzt eine Gemeinde Flächen in einem Windparkgebiet, berücksichtigt naturwind diese Flächen für potenzielle Anlagenstandorte, um einen finanziellen Vorteil für die Gemeinde und ein faires Flächenpooling für alle Landeigentümer im Windparkgebiet zu erzielen.
Strombonus für Anwohner
Der Strombonus für Anwohner eines Windparks ist eine finanzielle Vergünstigung oder Gutschrift, die Menschen erhalten können, die in der Nähe eines Windparks wohnen. Ziel ist es, die lokale Akzeptanz für die Windenergie zu erhöhen und diejenigen zu belohnen, die mögliche Auswirkungen wie Veränderungen im Landschaftsbild mittragen. Je nach Modell erhalten Anwohner entweder eine direkte jährliche Zahlung als Bonus auf die Stromrechnung oder einen vergünstigten Stromtarif.
Finanzielle Beteiligungen
Es gibt verschiedene finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten an einem Windpark. Dazu zählen festverzinsliche Geldanlagen, z.B. Nachrangdarlehen oder Windsparbriefe. Ein geringes Risiko, feste Laufzeiten und Zinssätze zeichnen diese Anlagemöglichkeiten aus. Der Zinssatz wird mit Einnahmen aus dem Windpark aufgestockt und liegt über dem marktüblichen Zinssatz. Denkbar sind auch Direktinvestitionen in einzelne Windenergieanlagen, z.B. in ein Kommunal- und Bürgerwindrad.
Vereinsförderung
Gibt es vor Ort ein aktives Dorfleben, kann Teilhabe auch heißen, dass Windparkbetreiber finanzielle Mittel für gemeinnützige Vereine und Initiativen bereitstellen, z.B. für lokale Sport- oder Kulturvereine. Gibt es mehrere Vereine und Initiativen in der Region, kann die Gründung eines Fördervereins hilfreich sein, der die jährlich zur Verfügung gestellten Gelder aus dem Windpark dann an lokale Vereine und soziale Projekte verteilt.
Individuallösungen
Wir sind immer offen für individuelle Lösungen und gehen auf die Wünsche von Gemeinden und Anwohnern ein - abhängig natürlich von der Wirtschaftlichkeit des Windparks. Ein paar Beispiele für flexible Teilhabemodelle: ein Dorfauto im Carsharing, ein neuer Spielplatz, eine Begegnungsstätte, Umweltschutzmaßnahmen vor Ort, ein Elektro-Bürgerbus und vieles mehr. Sprechen Sie uns an!
mit einem b-plan zum eigenen windpark
Wurden in einer Gemeinde geeignete Flächen für einen Windpark identifiziert, kann die Gemeinde diese über ein Bauleitplanverfahren ausweisen. Sie hat damit selbst die Kontrolle darüber, wo Windräder gebaut werden dürfen und wo nicht. Die Gemeinde profitiert von Pachteinnahmen, finanziellen Abgaben und Steuern, die Anwohner von weiteren Teilhabemodellen. Zudem lässt sich der Windpark in ein Konzept zur lokalen Energieversorgung einbinden.
Gemeindeöffnungsklausel
Die Gemeindeöffnungsklausel erlaubt Kommunen, zusätzlich zur Regional- oder Landesplanung Flächen für Windparks auszuweisen. Die Gemeindeöffnungsklausel wurde von der Bundesregierung im Baurecht verankert, um Gemeinden zu ermöglichen, Windräder zu bauen, auch wenn es sich nicht um ausgewiesene Windeignungsgebiete handelt. Es handelt sich um eine Übergangsregelung, um die Zeit bis zur Erreichung der Flächenziele zu überbrücken. Sie ist bis spätestens 31. Dezember 2027 gültig.
Geeignete Flächen
Windenergieanlagen können in Deutschland im Außenbereich, also außerhalb bebauter Gebiete, errichtet werden. Geeignete Flächen sind Acker- und Forstflächen, Grün- und Weideland, ehemalige Deponien, rekultivierte Tagebaue und Abraumhalden. Zu Siedlungen und Schutzgebieten sind Mindestabstände einzuhalten. Die Abstandskriterien können je nach Bundesland und Region variieren und bilden die Grundlage für die so genannte Weißflächenplanung. Sie dient der Vorauswahl geeigneter Gebiete.
Kosten des Verfahrens
Als Projektpartner übernehmen wir die kompletten Kosten für das Verfahren, inklusive aller erforderlichen Gutachten, Planungsleistungen, Umweltprüfungen und behördlichen Abstimmungen. So entsteht für die Gemeinde kein finanzielles Risiko. Gleichzeitig behält sie die volle Planungshoheit. Ein Bebauungsplanverfahren für einen Windpark erstreckt sich in der Regel über ein bis zwei Jahre.
Kommunikation vor Ort
Wir kümmern uns frühzeitig um die Kommunikation vor Ort. Wir setzen auf einen transparenten Dialog mit Bürgerinnen und Bürgern sowie lokalen Akteuren – durch Informationsveranstaltungen, Gesprächsformate und eine verständliche Aufbereitung der Planungsinhalte. So schaffen wir Vertrauen, klären Fragen und bauen mögliche Vorbehalte ab – denn nur gemeinsam gelingt die Energiewende.
sie haben interesse an einem windpark in ihrer gemeinde?

Gemeinden und Bürger fragen
Wie funktioniert der § 6 EEG?
Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat der Gesetzgeber 2021 erstmals eine Regelung geschaffen, um Zuwendungen von Windparkbetreibern an Gemeinden zu ermöglichen. Betreiber von Windenergieanlagen dürfen demnach bis zu 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde Windstrom an betroffene Kommunen vor Ort weiterreichen. Als betroffen gelten Kommunen, deren Gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines 2,5 Kilometer-Umkreises um ein Windrad befindet.
Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die Zahlung anhand des Flächenanteils der Gemeinden innerhalb des 2,5 Kilometer-Umkreises aufzuteilen. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot. Der Windparkbetreiber ist nicht zur Zahlung verpflichtet. In einigen Bundesländern existieren allerdings Landesgesetze, die eine finanzielle Beteiligung von Gemeinden verpflichtend vorschreiben. Betreiber können diese Pflicht erfüllen, indem sie Gemeinden eine Beteiligung nach § 6 EEG anbieten.
Ein Rechenbeispiel für ein Windrad der 7 MW-Klasse:
- Mittlerer jährlicher Nettoertrag: 15.000.000 kWh
- Kommunalabgabe: 0,2 Cent je kWh
- Jährliche Zahlung an Gemeinden: 30.000 Euro
Der Windparkbetreiber und die als betroffen geltenden Kommunen vereinbaren die Zahlung schriftlich. Verschiedene Energieverbände stellen dafür Mustervereinbarungen bereit.
Übrigens gilt § 6 EEG auch für Freiflächenphotovoltaikanlagen. Auch hier können Betreiber bis zu 0,2 Cent je erzeugter Kilowattstunde als Kommunalabgabe zahlen. Im Gegensatz zur Windenergie wird dieses Geld ausschließlich an die Standortgemeinde, auf dessen Gebiet die Anlage steht, ausgezahlt.
Wie begleitet Ihr die Kommunikation vor Ort?
In enger Abstimmung mit der Gemeinde sowie unseren regionalen Partnern entwickeln wir für jedes Projekt ein maßgeschneidertes Kommunikationskonzept, das sowohl zur Region als auch zu den Menschen vor Ort passt. Unser Ziel: Informationen verständlich, transparent und frühzeitig zugänglich machen.
Besonderen Wert legen wir auf den direkten Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern. Deshalb organisieren wir Informationsveranstaltungen in Form von Projektmessen, bei denen wir den Dialog suchen und offen für Fragen, Ideen und Anliegen sind. Bei Bedarf bieten wir zusätzlich individuelle Bürgersprechstunden an, um Raum für persönliche Gespräche zu schaffen.
Alle aktuellen Informationen rund um das Projekt stellen wir auf unseren Projektwebseiten übersichtlich bereit – ergänzt durch einen direkten Ansprechpartner, der jederzeit für Rückfragen, Hinweise oder Anmerkungen erreichbar ist.
Kann die Gemeinde noch einen B-Plan aufstellen, wenn schon ein Windenergiegebiet ausgewiesen ist?
Die Gemeinde hat Planungshoheit. Sie darf also grundsätzlich Bebauungspläne aufstellen, ändern oder aufheben. Ein Bebauungsplan muss allerdings mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen. Das bedeutet: Ein B-Plan darf den Zielen eines Landes- oder Regionalplanes nicht widersprechen. Ein B-Plan kann ergänzen oder konkretisieren, darf aber nicht verhindern.
Konkret heißt das:
- Wenn eine Gemeinde einen B-Plan aufstellt, um Windenergie innerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebietes zu ermöglichen, ist das rechtlich unproblematisch.
- Ein B-Plan, der Windenergie an einem für die Windenergie ausgewiesenen Standort verhindern soll, wäre rechtswidrig, weil er den Zielen der Raumordnung widerspricht.
- Außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten kann die Gemeinde einen B-Plan aufstellen, solange die Flächenziele für die jeweilige Region nicht erreicht sind (Gemeindeöffnungsklausel, gültig bis 31. Dezember 2027). Ansonsten gilt: Wenn die Landes- oder Regionalplanung eine Ausschlusswirkung beansprucht, darf die Gemeinde außerhalb der ausgewiesenen Flächen keinen Windpark ermöglichen. Nach dem 31. Dezember 2027 entfällt diese Ausschlusswirkung von Regionalplänen generell. Das heißt, Kommunen können dann Flächen für die Windenergie ausweisen, solange die Landes- oder Regionalplanung keine andere Nutzung dafür vorsieht.
Wie ist es um die Akzeptanz von Windenergieanlagen bestellt?
Viele Menschen glauben, dass die Mehrheit der Deutschen Windräder ablehnt. Doch das stimmt nicht. Umfragen belegen immer wieder: Die große Mehrheit steht hinter der Energiewende. Eine repräsentative Online-Befragung von YouGov 2025, die jährlich durchgeführt wird, zeigt, dass die Zustimmung zum Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin hoch ist. 81 Prozent der Deutschen unterstützen den Ausbau der erneuerbaren Energien. Immer mehr Menschen wohnen in der Nähe von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Die Akzeptanz von solchen Anlagen in der Nachbarschaft ist seit der letzten Umfrage gestiegen (von 57 auf 60 Prozent). Wo bereits Anlagen stehen, liegt die Zustimmung sogar bei 70 Prozent. Konkret zum Thema Windenergieanlagen sagten 53 Prozent der Befragten, dass sie dem Ausbau positiv gegenüberstehen, wenn ihre Kommune von den Einnahmen profitiert. Die Ergebnisse der Akzeptanzumfrage 2025 gibt es bei der Agentur für erneuerbare Energien (AEE). Die hohe Zustimmung steht im Widerspruch zur öffentlichen Wahrnehmung. Da die „stille Mehrheit“ im Alltag weniger lautstark auftritt als Windkraftkritiker entsteht ein verzerrtes Bild.
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